BAYERISCHE OTAATS BIBLIOTHEK MUENCHEN der Amts Blatt Königl . Preuls . Regierung Bu Frankfurt an der Oder No. 1 . Ausgegeben den 4ren Januar 1837 . Gereframmlung für die Königl Preab Staatek pro 1836 . Mo. 23. mathale ( No. 1764. ) Merhöchſte Kabinetsordre dom 25ften September 1836 , das Verfahren betreffend , welches zur Beförberung des Abo ſchluſſes der Vergleiche über die , den betreffenden Mühlen befißern in Preußen für die Aufhebung des Mahlzwanges im Wege der Gnade zu gewährenden Entſchädigungsgelder zu beobachten ift ( No. 1765. ) utlerhöchſte Stabinetsorbte vom 18ten Dezember 1836 , die vermehrte Aufricht der Vormünder in der Nheinprovinz bei den Gelderhebungen betreffenb . Werordnangen der Königl . Regierung zu frantfurt a . d . D. Auf Ihren Bericht vom 19en Tali c . verordne 30 klermite : No. 1 . 1 ) Niemand iſt befugt , die bei den Uebungen der Artillerke verfchoffene Etfettis Maaßregeln Manition , welche er an den Schießplagen oder deren Umgebung findet , fich zur Verbin tung von Un . anjueignen liefert er dieſelbe aber an das Artillerie - Depot oder die Militair . glüdsfåten Behörde ab , ſo erhält er für die noch brauchbare Eiſen- Munition eine Vergüti bicim Muffin . den geladener gung von zwei Prunigen für jedes Pfund . 2 ) Wer dergleichen go undene Eiſen - Munition fick widerredrlich zueignei , iſt der den ArtiBerte Stics Unterſblagung fremden Eigenthums ſchuldig , und ſoll , wenn der Wert des übungo.pl & r Unterſchlagenen ſich nicht über Fünf Thaler beläuft , mit Geldbuße bis Bwanzig Thalern , oder im Unvermögensfall mit Gefängniß bis zu einem Moc Dezember . , rat , bei einem höhern Werthe aber mit Sefangmiß von einer bis zu fede Mon nate beftraft werden . 1 3 ) Die Granaten auf sen , 1. No. 483 .